Putzfrau privat anstellen

Putzfrau privat oder über Haushaltshilfen 24 anstellen?

Für viele Privathaushaltungen stellt sich die Frage: Soll ich meine Putzfrau privat oder über eine Putzfrauenagentur wie z.B. Haushaltshilfen 24 anstellen. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei helfen zu entscheiden welche Variante für Sie in Frage kommt. Beachten Sie, als privater Arbeitgeber haben Sie einige Pflichten und Aufgaben zu erfüllen. Wenn Sie nicht selbst Arbeitgeber sein möchten, so können Sie das Risiko und die Pflichten abtreten, z.B. an Haushaltshilfen 24.

Ich möchte meine Putzfrau privat anstellen. Welche Aufgaben erwarten mich?

1. Arbeitsbewilligung

Wenn Sie eine Schweizer Staatsbürgerin oder eine Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung C beschäftigen möchten, so brauchen Sie keine Arbeitsbewilligung einzuholen. Möchten Sie allerdings eine Putzfrau aus den EU-Staaten oder eine Staatsbürgerin ausserhalb der Europäischen Union beschäftigen so sieht dies ganz anders aus. Für EU-Staatsbürger benötigen Sie zwar keine Arbeitsbewilligung, aber in einigen Kantonen besteht Meldepflicht.

Neu hat der Bundesrat zudem im Frühling 2013 die Ventilklausel angerufen, das heisst es können aus den neuen EU-Staaten nicht mehr unbeschränkt Personen einreisen. Dazu das EJPD:  Der Bundesrat hat am 24. April 2013 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen. Per 1. Mai 2013 wird deshalb die Kontingentierung der B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Angehörige der osteuropäischen EU-8-Staaten fortgesetzt (Bürgerinnen und Bürger der EU-8 haben die Nationalität einer der folgenden Staaten:
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Republik Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn) und per 1. Juni 2013 auf B-Bewilligungen für Erwerbstätige aus EU-17-Staaten ausgedehnt. Die Kontingentierung wird während eines Jahres gelten. Davon betroffen sind Personen, welche mit jährigem, überjährigem oder unbefristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Stelle antreten wollen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung B als Erwerbstätige beantragen. Dasselbe gilt für selbständig Erwerbende, die sich in der Schweiz niederlassen möchten.

Wichtig: Das Eidgenössiche Justiz- und Polizeidepartement schreibt klar und deutlich; Kein Betrieb (oder Haushalt) darf eine ausländische Person beschäftigen (eine Stelle antreten lassen), ohne sich vorher durch eine Kontrolle des Ausländerausweises oder durch Nachfrage bei den Migrations- bzw. Arbeitsmarktbehörden zu vergewissern, ob die arbeitnehmende Person zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist.

Alle weiteren Informationen zu diesem Thema unter http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/arbeit.html

2. Arbeitsvertrag

Grundsätzlich müssen folgende gesetzliche Bestimmungen bei der Anstellung einer privaten Haushaltshilfe berücksichtigt werden (egal ob ein schriftlicher oder nur mündlicher Vertrag besteht):

Je nach dem in welchem Kanton Sie wohnen, gilt der Normalarbeitsvertrag für Haushaltsangestellt des jeweiligen Kantons. Die Bestimmungen darin unterscheiden sich teilweise. Die Verträge können bei den kantonalen Wirtschaftsämtern bezogen werden.

Der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (gültig ab 1. Januar 2011) regelt die Löhne für Haushaltshilfen mit 5 und mehr Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber. Zu finden unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/20832.pdf

3. Krankheit

Wichtig: Erkrankt Ihre Putzfrau so sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ihr den Lohnausfall zu entschädigen. In den meisten Normalarbeitsverträgen für Hausangestellte werden  Arbeitgeber verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung für ihre  Hausangestellten abzuschliessen, die während 720 Tagen ein Taggeld von  80 Prozent bezahlt. Erfüllen die Arbeitgeber diese Pflicht nicht, müssen  sie den Lohnausfall aus eigener Kasse bezahlen. In einem schriftlichen Vertrag können zwar vom NAV abweichende  Regelungen getroffen werden; fehlt jedoch ein solcher Vertrag, gilt der  NAV des Wohnkantons automatisch. Ist kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, gilt automatisch der NAV des Kantons.  Sieht der NAV  Ihres Wohnkantons eine Pflicht zum Abschluss einer  Krankentaggeldversicherung vor und haben Sie keine solche abgeschlossen,  müssen Sie der Angestellten 80 Prozent des Lohns so lange zahlen, bis  sie wieder gesund ist – bis zu 720 Tage lang. Das kann somit richtig teuer werden. Diese strenge Taggeldregelung kann umgangen werden, indem im schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten wird, dass sich die Lohnzahlung bei Krankheit nach Obligationenrecht richtet. Wird Ihre Putzfrau dann im ersten Dienstjahr länger krank, schulden Sie ihr den Lohn zwar zu 100 Prozent, aber nur drei Wochen lang. Für die weiteren Dienstjahre verlängert sich ihr Anspruch – je nach kantonaler Gerichtspraxis – um weitere Wochen.

Einen Mustervertrag für die Anstellung einer privaten Haushaltshilfe finden Sie hier http://www.ktipp.ch/service/musterbriefe/detail/d/putzfrauen-arbeitsvertrag-deutsch/

4. Quellensteuer

Alle ausländischen Haushaltshilfen (ausgenommen mit Aufenthaltsbewilligung C) sind verpflichtet Quellensteuer zu bezahlen. Diese beträgt in den meisten Kantonen für Haushaltshilfen in Privathaushaltungen mit kleinen Arbeitspensen 10 % vom Bruttolohn. Für die Ablieferung ist der Arbeitgeber verantwortlich, er/sie ist auch verpflichtet quellensteuerpflichtige Personen umgehend den kantonalen Aemtern zu melden. In den meisten Fällen empfiehlt sich für private Arbeitgeber das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Dies ist aber nicht in jedem Fall möglich z.B. nicht wenn der Arbeitgeber im Kanton Baselland wohnt und die Haushaltshilfe aus Frankreich stammt. Alle Ausnahmen und Bedingungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren finden Sie hier www.keine-schwarzarbeit.ch

Der Arbeitnehmer profitiert von einem vielfach gegenüber der ordentlichen Besteuerung vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5 %. Dieser Satz enthält sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonale Steuer. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen Besteuerung ausser Betracht bleibt, fällt es zudem nicht unter die Progression. Schweizerinnen und Ausländerinnen mit Bewilligung C müssen somit das Einkommen nicht doppelt versteuern und kommen in den Genuss eines recht tiefen Steuersatzes.

5. Unfallversicherung

Für Putzfrauen in Privathaushaltungen ist der Abschluss einer Berufsunfallversicherung obligatorisch. Diese kostet in der Regel Fr. 100.– pro Jahr (sofern die Haushaltshilfe weniger als 8 Stunden pro Woche bei Ihnen beschäftigt ist und weniger als Fr. 15’000.– pro Jahr verdient) und kann bei jeder Krankenkasse oder Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Prämie muss der Arbeitgeber bezahlen, sie kann nicht der Haushaltshilfe vom Lohn abgezogen werden. Arbeitet die Putzfrau mehr als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, so ist zusätzlich eine Nicht-Berufsunfallversicherung abzuschliessen, das heisst wenn die Putzfee z.B. mit dem Velo verunfallt, so ist sie ebenfalls versichert. Die Präme für die Nichtberufsunfallversicherung darf im Gegensatz zur Berufsunfall-Versicherung vom Lohn abgezogen werden. Arbeitet die Putzfrau für verschiedene private Haushaltungen, so hat jeder Arbeitgeber eine eigene Unfallversicherung (oder allenfalls Nichtberufsunfallversicherung) abzuschliessen.Verunfallt die Putzfrau während der Arbeit, so bezahlt die Unfallversicherung sämtliche Heilungskosten und ein Taggeld, berechnet auf dem Lohn, den die Familie bisher bezahlte.
Verunfallt die Putzfrau, ohne dass zuvor eine Versicherung abgeschlossen wurde, zahlt die UVG-Ersatzkasse. Das kommt allerdings teurer, als es die ursprüngliche Versicherung gewesen wäre. Der säumige Arbeitgeber muss die Prämien rückwirkend nachzahlen und dazu noch einen hohen Verzugszins.

6. Lohnausweis

Vergessen Sie nicht Ihrer Haushaltshilfe Ende Jahr einen Lohnausweis auszustellen. Nicht notwendig ist dies bei der Anstellung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren, da hier die Quellensteuer bereits entrichtet ist. Entsprechende Formulare gibt es auf der Gemeinde- oder Stadtkanzlei oder natürlich auch im Internet bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung https://www.estv.admin.ch/estv/de/home.html

Putzfrau privat anstellen – Aufgaben

Zusammengefasst sind Ihre Aufgaben, Kosten und Pflichten wenn Sie Ihre Putzfrau privat anstellen

  • Stelleninserate gestalten und verfassen, allenfalls Kosten für Inserate in der Tageszeitung
  • Sichtung und Begutachtung aller eingehenden Bewerbungen, Rücksendung aller Unterlagen derjenigen Bewerberinnen die nicht in Frage kommen – Kosten und Zeitaufwand
  • Vorstellungsgespräche mit möglichen Haushaltshilfen – Zeitaufwand
  • Klärung Arbeitsbewilligung – Zeitaufwand
  • Anstellung / Vertrag ausstellen
  • Unfallversicherung abschliessen (ca. Fr. 100.–) – allenfalls Nichtberufsunfallversicherung
  • Abrechnung Sozialleistungen – allenfalls vereinfachtes Abrechnungsverfahren
  • Quellensteuer entrichten (im vereinfachten Abrechnungsverfahren inbegriffen)
  • Berechtigung Kinderzulagen mit SVA klären und allenfalls der Putzfrau auszahlen
  • Mutterschaftsurlaub
  • Pensionskasse abrechnen – falls notwendig
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit / Unfall
  • Lohnausweis Ende Jahr erstellen
  • keine Stellvertretung bei Krankheit / Unfall / Mutterschaftsurlaub
  • keine Nachfolgeregelung bei Kündigung

Haushaltshilfen 24 übernimmt ohne zusätzliche Kosten und Aufwand für Sie

  • Stelleninserate in Tageszeitungen und im Internet auf Stellenportalen
  • Sichtung und Begutachtung aller eingehenden Bewerbungen, Rücksendung aller Unterlagen derjenigen Bewerberinnen die nicht in Frage kommen
  • Vorstellungsgespräche mit möglichen Haushaltshilfen / Putzfrauen
  • Anstellung / Verträge
  • Berufsunfallversicherung und falls notwendig Nichtberufsunfallversicherung
  • Abrechnung AHV / IV / EO /AlV / FAK
  • Abrechnung Quellensteuer
  • Klärung und allenfalls Auszahlung Kinder- und Berufsausbildungszulagen
  • Bezahlter Mutterschaftsurlaub
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit / Unfall
  • Lohnausweise erstellen
  • Stellvertretung bei längerer Abwesenheit – sofern möglich
  • Nachfolgeregelung bei Kündigung der Haushaltshilfe / Putzfrau

 

Preisvergleich

Putzfrau privat anstellen : Haushaltshilfen 24

Wir gehen von der Annahme aus, dass Sie Ihre Haushaltshilfe wöchentlich 3 Stunden beschäftigen, dies in 48 Wochen pro Jahr, also insgesamt 144 Stunden jährlich:

Sie bezahlen Ihrer Haushaltshilfe Fr. 25.– brutto. Hinzu kommen Sozialversicherungen (AHV / IV / EO) 5.15 %, Verwaltungskosten Sozialversicherung 0,31 %, Arbeitslosenversicherung (AlV) 1.1 %, Berufsunfallversicherung 2.76 % (Fr. 100.– / 144 Stunden = Fr. 0.69 je Stunde) sowie Familienausgleichskasse 1.45 %. Total Arbeitgeberbeiträge: 10,77 % oder Fr. 2.77. Effektiv kostet Sie Ihre privat angestellte Haushaltshilfe Fr. 27.70 je Stunde.

Bei Haushaltshilfen 24 kostet Sie die Stunde Fr.  32.– + Mehrwertsteuer von aktuell 8.1 %, also Fr. 34.60. Anfahrtskosten kommen selbstveständlich keine hinzu.

Für nur Fr. 6.90 Mehraufwand pro Stunde haben Sie somit keinen zusätzlichen Aufwand, keine Abrechnungen, keine Einstellungsgespräche, keine Verträge, keine möglicherweise hohen Kosten bei Krankheit oder Unfall, etc. etc.

Alle Angaben in diesem Beitrag sind ohne Gewähr. Es gelten in jedem Fall die aktuellen gesetzlichen Regelungen.